Wer wird aufgenommen?
Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind in der Regel¹ Schülerinnen und Schüler berechtigt,
- die an einer Gemeinschaftsschule durch Prüfung oder in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten einen Mittleren Schulabschluss erworben haben und deren Noten über alle für den Mittleren Schulabschluss relevanten Zensuren höchstens eine 4 und keine 5 oder 6 aufweisen und darüber hinaus einen Schnitt von mindestens „befriedigend“ auf MSA-Niveau in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben (qualifizierender MSA).Abweichend hiervon können Klassenkonferenzen von Gemeinschaftsschulen (ohne Oberstufe) und von berufsbildende Schulen auf Antrag den Übergang in die Oberstufe befürworten, wenn
- eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe zu erwarten ist und
- der MSA mit einer Durchschnittsnote in allen Fächern von mindestens 3,0 erreicht wurde.
- die in einer Externenprüfung einen Mittleren Schulabschluss erworben haben und deren Noten über alle für den Mittleren Schulabschluss relevanten Zensuren höchstens eine 4 und keine 5 oder 6 aufweisen und darüber hinaus einen Schnitt von mindestens „befriedigend“ auf MSA-Niveau in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben (qualifizierender MSA).
Abweichend hiervon kann die für die berufliche Schule zuständige Schulaufsicht auf Antrag eine Berechtigung zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums aussprechen, wenn- eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe zu erwarten ist und
- der MSA mit einer Durchschnittsnote in allen Fächern von mindestens 3,0 erreicht wurde.
- die an einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe oder an einem Gymnasium ein Zeugnis mit der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe vorweisen können,
- die den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss durch eine abgeschlossenen Berufsausbildung erworben haben, sofern die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, soweit diese im Abschlusszeugnis zu benoten sind, eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist.
- die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben.
Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen (GER)“² vorzulegen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Berufliches Gymnasium besteht nicht.
Im Rahmen einer Kooperation hat die Schülerin oder der Schüler, so die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die kooperierende Schule. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fachrichtung besteht nicht.
Eine Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern des allgemein bildenden Gymnasiums ist nur bis zum Ende der 11. Klasse möglich, da die Schulbesuchsdauer in der Oberstufe eines Gymnasiums oder einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule auf die höchstzulässige Schulbesuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet wird. Wegen des beruflichen Profils der Beruflichen Gymnasien ist ein “Querwechseln“ unter Anrechnung der bereits besuchten Jahrgangsstufe nicht möglich.
Liegt das Abschlusszeugnis noch nicht vor, wird das letzte Halbjahreszeugnis für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages zugrunde gelegt. Für die endgültige Aufnahme ist die Vorlage des Abschlusszeugnisses der abgebenden Schule zwingend erforderlich.
¹ Genaues regelt die BGVO vom 20. Juli 2017.
² Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm